Vorteile der Dämmung auf einen Blick:
- Wärmeverluste verringern
- Heizkosten senken
- Aufheizen der Wohnräume reduzieren
- Wohnbehaglichkeit steigern
- Energieverluste und CO₂ Emissionen senken
Ist Ihr Dachgeschoss nicht ausbaufähig oder planen Sie zukünftig keinen Dachausbau? Dann haben Sie bei nicht genutzten Dachböden mit der Dämmung der obersten Geschossdecke eine einfache und preiswerte Möglichkeit, Ihre Wohnsituation zu verbessern, zu sparen und noch etwas für den Klimaschutz zu tun. Über die oberste Geschossdecke geht so weniger Energie verloren. Durch eine Dämmung mit guter Wärmespeicherkapazität kann man außerdem das sommerliche Aufheizen der Wohnräume unter dem Dachboden spürbar reduzieren.
1. Dämmung bei massiven Decken
Bei einer Massivbauweise ist die oberste Geschossdecke (z. B. aus Beton) meist eben. Hier können auf einer Trennlage verschiedenste Dämmstoffe fugenfrei verlegt werden. Es empfiehlt sich, zwei Lagen um 90° versetzt zu legen. Eine durchgehende luftdichtende Schicht (Dampfbremse) unterhalb der Dämmschicht ist meist nicht erforderlich. Es können auch ökologische Dämmstoffe wie Holzweichfaser, Hanf, Flachs oder Schafwolle eingesetzt werden. Auch mit Zelluloseflocken oder -matten kann gedämmt werden.
Bei unebenen Böden sind elastische Dämmstoffe zu verwenden, um ein Unterströmen der Dämmung mit kalter Luft zu verhindern. Durch Auflegen von Verlegeplatten ist die Decke nach dem Dämmen auch wieder begehbar. Der Baustoffhandel bietet als einfache Lösung auch Verbundplatten aus Dämmstoff und begehbarem Oberbelag an („Dachboden-Dämmelemente“). Der Oberbelag sollte diffusionsoffen sein.
2. Dämmung bei Holzbalkendecken
Möglich ist hier die Dämmung auf der Geschossdecke und / oder das Dämmen im Hohlraum der Holzbalkendecke. Als Dämmung innerhalb der Decke werden vorzugsweise Schüttungen oder Einblasdämmstoffe (z.B. Zellulose) eingesetzt, da mit ihnen die Hohlräume am besten ausgefüllt werden können. Wenn die gewünschte Dämmstärke innerhalb der Balkenlage nicht möglich ist, kann entweder die Balkenlage erhöht oder alternativ die Dämmung durch eine zweite Schicht auf der Geschossdecke ergänzt werden. Zur Verhinderung des Eindringens von unerwünschtem Wasserdampf in die Dämmschicht und der damit verbundenen Gefahr der Schimmelpilzbildung ist insbesondere bei Holzbalkendecken ein fachgerechter Aufbau erforderlich. Unterhalb der Dämmung muss in der Regel eine luftdicht angeschlossene Dampfbremse angebracht werden. Die Dampfbremse muss mit speziell dafür vorgesehenen Klebebändern lückenlos an den Randbereichen und an Durchdringungen verklebt werden. Die Oberseite muss diffusionsoffen sein. An Giebeln und Schornsteinen sollte die Dämmung nach Möglichkeit einen Meter hochgezogen werden.
Um Bauschäden zu vermeiden, sollte hier immer der Rat eines bauphysikalisch versierten Sachverständigen eingeholt werden.
Dachbodenaufgang nicht vergessen!
Alte Einschubtreppen können durch neue wärmegedämmte Modelle ersetzt werden. Zumindest sollten alte Einschubtreppen aber gedämmt und abgedichtet werden.
Förderung:
Finanzielle Unterstützung erhalten Sanierungswillige über das Förderprogramm „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Einen Förderkredit für Einzelmaßnahmen "Energieeffizient Sanieren – Kredit (151, 152)" erhalten Sie über die KfW. Damit die Maßnahme förderfähig ist, darf der Wärmedurchgangskoeffizient der neuen Dämmung der obersten Geschossdecke maximal 0,24 W/(m²·K) betragen.
Unsere Tipps
- Achten Sie darauf, dass am Rand der Geschossdecke keine Wärmebrücke entsteht, z. B. durch eine Unterbrechung der Wärmedämmung im Bereich von Fußpfetten, Sparren und Drempeln.
- Ökologische Dämmstoffe wie Zellulose, Stroh, Hanf oder Holzweichfaser können im Sommer Wärme puffern - dadurch bleibt es unter dem Dach nicht nur im Winter warm, sondern auch im Sommer kühler.
- Nutzen Sie bei all Ihren Fragen zur Dämmung der oberen Geschossdecke unsere kostenfreie und unverbindliche Beratung.
3. Nachrüstverpflichtung
Nach dem geltenden Gebäudenergiegesetz (GEG) gibt es eine Nachrüstverpflichtung für Eigentümer*innen von bestehenden Gebäuden. Laut GEG § 47 sind Eigentümer*innen von Wohngebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate lang und auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, dazu verpflichtet, zugängliche Decken beheizter Räume zum unbeheizten Dachraum (oberste Geschossdecken) zu dämmen. Falls Eigentümer*innen eines Ein- oder Zweifamilienhaueses ab dem 1. Februar 2002 selbst das Haus bewohnen, muss die Pflicht erst nach dem ersten Eigentümerwechsel und innerhalb von zwei Jahren erfüllt werden. Auf Grund der hohen Wärmeverluste von mehr als 30 Prozent über ungedämmte Dächer ist diese Maßnahme aber unbedingt zu empfehlen. Als Anforderung an die Dämmqualität wird ein Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke von maximal 0,24 W/(m²·K) vorgegeben, der mit der neuen Dämmung erfüllt werden muss.