Energieausweis für Wohngebäude

Der Energieausweis gibt Auskunft über den Energiebedarf bzw. Energieverbrauch sowie die CO2-Emissionen eines Gebäudes und nennt außerdem sinnvolle Modernisierungsmöglichkeiten. 

Wichtige Grundsätze sind:

  • Der Energieausweis dient nur der Informationen. Durch ihn ergeben sich für Eigentümer*innen keine Verpflichtungen[SB1]  und für Mieter*innen bzw. Käufer*innen kein Recht auf Sanierungsmaßnahmen.
  • Der Energieausweis ist kein Zertifikat, das nur energetisch gute Gebäude erhalten. Für alle Gebäude muss bei Vermietung, Verpachtung oder Verkauf ein Energieausweis ausgestellt werden (außer für denkmalgeschützte Gebäude). Auch Neubauten erhalten einen Energieausweis, der die zu erwartenden Energieverbräuche dokumentiert.
  • Der Energieausweis ist 10 Jahre gültig. Nach Ablauf der 10 Jahre muss ein neuer Ausweis gemäß dem aktuellen Zustand des Gebäudes erstellt werden.
  • Der Energieausweis wird immer für das gesamte Gebäude ausgestellt (nicht für einzelne Wohnungen). Gibt es im Wohngebäude auch andere Nutzungen, so muss – je nach Art und Flächenanteil dieser Nutzung – ggf. ein separater Ausweis dafür erstellt werden.

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) enthält im Teil 5 (§§ 79-88) alle Regelungen rund um den Energieausweis. Es gibt 2 Ausweisarten: Energiebedarfsausweis (§ 81) und Energieverbrauchsausweis (§ 82).

FAQ´s zum Energieausweis

Der Energieverbrauchsausweis beruht auf den Energieverbräuchen für Heizung und Warmwasser der letzten 3 Jahre (bei Nicht-Wohngebäuden auch für Lüftung, Kühlung etc.). Diese werden gemittelt und mit einem Faktor korrigiert, je nachdem, wie die Außentemperaturen im besagten Jahr waren (Witterungsbereinigung). Das Ergebnis ist der sogenannte Endenergieverbrauch.

Für den Energiebedarfsausweis wird der Energiebedarf für Heizung und Warmwasser nach festgelegten Richtlinien berechnet. Dazu benötigt die/der Ausweisaussteller*in die Flächen aller Außenbauteile (Wände, Fenster, Decken bzw. Dächer) und bestimmt deren energetische Qualitäten. Die Wärmeverluste aller Bauteile und die Energiemenge für die Warmwasserbereitung ergeben zusammen den sogenannten Endenergiebedarf. Dieser Wert ist unabhängig vom Verhalten der Gebäudenutzer.

Bei beiden Ausweisarten wird außerdem der Primärenergieverbrauch bzw. -bedarf und der CO2-Ausstoß angegeben. Damit wird berücksichtigt, wie umweltschädlich die Art der Energieerzeugung im Gebäude ist.  

Es kommt auf das Alter des Gebäudes und die Anzahl der Wohnungen an. Der Energiebedarfsausweis ist zwingend vorgeschrieben für…

  • Neubauten,
  • Gebäude, die weniger als 5 Wohnungen haben und NICHT der Wärmeschutzverordnung von 1977 entsprechen.

Entsprechend dürfen folgende Eigentümer*innen zwischen den Ausweisarten frei wählen:

  • Mehrfamilienhäuser mit 5 oder mehr Wohnungen
  • alle Wohngebäude, die mindestens der Wärmeschutzverordnung von 1977 entsprechen (entweder schon bei der Errichtung oder durch nachträgliche Sanierung der Außenbauteile)
  • bestehende Nicht-Wohngebäude

Welche Qualifikationen Aussteller*innen vorweisen müssen, ist in § 88 GEG geregelt. Meistens sind sie Architekten, Ingenieure oder entsprechend weitergebildete Handwerksmeister.

Auf unserer Seite finden Sie unter "Fachleute finden" bei Energieberatung unsere Energieeffizienz-Partner.

Außerdem bietet die Deutschen Energieagentur (dena) weitere Energieausweis-Aussteller.

 

Was der Ausweis kostet, legen die Aussteller*innen entsprechend ihrem Aufwand selbst fest. Die Kosten hängen auch von der Art des Energieausweises ab. Die Kosten für einen Energieverbrauchsausweis liegen ca. zwischen 50 € und 150 €. Da bei der Erstellung eines Energiebedarfsausweises deutlich mehr Daten erhoben werden müssen, richtet sich der Preis nach der Komplexität des Gebäudes und der vorhandenen Datenmenge. Internetdirektangebote und Preise unter 50 € sind als unseriös einzustufen, ebenso wie Haustürgeschäfte.

Bei Wohngebäuden müssen nach § 87 GEG folgende Informationen in einer Immobilienanzeige zu finden sein:

  1. Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis)
  2. der Wert für Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch
  3. der wesentliche Energieträger für die Heizung
  4. das Baujahr des Gebäudes
  5. die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse (A+, A, B… bis H)

Wird ein Gebäude oder eine Wohnung verkauft oder neu vermietet, so muss der Energieausweis der Interessentin/dem Interessenten spätestens bei einer Besichtigung vorgelegt werden.

 

Im Energieausweis müssen auch konkrete Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz des jeweiligen Gebäudes enthalten sein. Allerdings sind diese nur als Hinweise zu verstehen; sie ersetzen keine qualifizierte Energieberatung.

Bei Fragen rund um den Energieausweis oder die verschiedenen Formen und Angebote von Energieberatung wenden Sie sich gerne an uns und machen einen Beratungstermin aus.